Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dervorliegenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sienicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unterHinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertragesgetroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Angebot und Vertragsschluß
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nichtausdrücklich hingewiesen worden ist.
Ein Vertragsschluß kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung auf die Annahmeerklärungzustande.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nurverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffenoder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrageshinausgehen.
2.4 Widerrufsbelehrung:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) (oder durch Rücksendung der Sache) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (oder der Sache).
Der Widerruf ist zu richten an:
B&W Technology and Trade GmbH
Philosophenweg 40
D-07743 Jena
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (und ggf. gezogene Nutzungen, z.B. Zinsen, herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. (Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Rückgebebelehrung:
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paktversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
B&W Technology and Trade GmbH
Philosophenweg 40
D-07743 Jena
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
3. Preise
3.1 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenenPreise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ausschließlich die inunserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichenUmsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich ab unserem Werk, falls nicht anders vereinbart.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder -fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder-fristen unverbindlich.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - auch wenn sie beiunseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlichvereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungenbzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeithinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertragzurückzutreten.
4.3 Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis(z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Revolution, Entführung und Feuer), dessen Folgen durchwirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auchbehördliche Maßnahmen und Regierungsakte, soweit diese nicht vorhersehbar waren oder nichtdurch ein dem Lieferanten zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mitverursacht sind.Keine Fälle höherer Gewalt sind periodisch wiederkehrende Naturereignisse und rechtswidrigeAussperrungen.
4.4 Wenn die Behinderung gemäß Ziff. 4.3 länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nachangemessener Nachfrist-setzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vomVertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unsererVerpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglichbenachrichtigen.
4.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.6 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitigeund ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
4.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehendenAufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligenVerschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführendePerson übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat (Lieferdatum).Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldungder Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6. Gewährleistung
6.1 Wir gewährleisten, daß unsere Lieferung bzw. Leistung frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht anders vereinbart, sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung für Privatkunden seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre. Der Verkauf in einer Betrieb-Betrieb-Beziehung beinhaltet eine Gewährleistung gemäß § 475 Abs.2 BGB von 12 Monaten.
6.2 Werden unsere Betriebs- oder Wartungs-anweisungen nicht befolgt, änderungen an denLieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialienverwendet, die nicht den Original-spezifikationen entsprechen, so entfällt jedeGewährleistung.
6.3 Der Käufer muß uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nachEingang der Lieferung bzw. Leistung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch beisorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unsunverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.4 Im Falle einer schriftlichen Mitteilung des Käufers, daß unsere Lieferungen bzw.Leistungen nicht der Gewährleistung entsprechen, werden wir nach unserer Wahl und aufunsere Kosten entweder nachbessern oder Ersatz liefern.
Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmtenOrt vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter dieGewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekostenzu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
6.5 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und/oder ist eine Ersatzlieferungnicht möglich oder unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütungoder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.6 Eine Gewährleistung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.7 Für Software gilt im übrigen:
Wir gewährleisten die übereinstimmung der dem Käufer überlassenen Software mit unserenProgrammspezifikationen, sofern die Software auf den von uns vorgesehenen Gerätesystemenentsprechend unseren Richtlinien installiert wird. Sofern wir dem Käufer Software undAnpassungskomponenten (z.B. Interfaces etc.) als Fremdprodukte zur Verfügung stellen,übernehmen wir dafür keine Gewährleistung oder Haftung. Die Gewährleistung gilt nur fürsolche Softwaremängel, die jederzeit reproduzierbar sind. Wir verpflichten uns zurBeseitigung aller für die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblichen Mängel, behaltenuns aber vor, die Mängelbeseitigung je nach Bedeutung des Mangels nach unserer Wahlvorzunehmen durch Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweisezur Beseitigung oder zum Umgehen der Wirkung des Mangels. Wir übernehmen keine Gewährdafür, daß die Software in allen vom Käufer gewählten, von uns jedoch nicht spezifiziertenKombinationen fehlerfrei arbeitet.
6.8 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sindnicht abtretbar.
6.9 Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Lieferungbzw. Leistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
7. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschlußund aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw.Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handelnvorliegt oder durch Fahrlässigkeit wesentliche vertragliche Hauptleistungspflichten verletztworden sind.
Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, alsder Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftungberuht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichernsoll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedemFall bleiben unberührt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprücheaus Produzentenhaftung.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen ausKontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen,werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganzoder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als20 % übersteigt.
8.2 Die Lieferung bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung erfolgenstets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht uns das Miteigentuman der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuenSache zu. In diesem Fall verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Veräußert der Käufer dieneue Sache weiter, so gilt Ziff. 8.3 hierfür entsprechend.
8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zuverarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oderSicherheits-übereignungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaregegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigenRechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehendenForderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käuferbereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käuferwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Nameneinzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käuferseinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nachkommt.
8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käuferauf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsereEigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns diein diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außer-gerichtlichen Kosten zuerstatten, haftet hierfür der Käufer.
9. Zahlung
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellungohne Abzug zahlbar.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Käufers Zahlungen zunächst aufdessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Käufer über die Art der erfolgtenVerrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt,die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistunganzurechnen.
9.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. ImFalle von Schecks und/oder Hereinnahme von Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wennder Scheck und/oder Wechsel eingelöst wird.
9.3 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt abZinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank alspauschalen Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehendenSchaden-ersatzes durch uns gegenüber dem Käufer bleibt hiervon unberührt.
9.4 Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,insbesondere ein Scheck und/oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden,so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecksangenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oderSicherheitsleistung zu verlangen.
9.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügenoder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprücherechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Die Abtretung von Forderungen gegenuns an Dritte ist ausgeschlossen.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
10.1 Falls gegen den Käufer Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtsoder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt,verpflichten wir uns, dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen.Voraussetzung dafür ist, daß der Käufer uns unverzüglich schriftlich über derartigeAnsprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehr-maßnahmen und außergerichtlichenMaßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzungunserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein,gilt als vereinbart, daß wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/Leistung zurBehebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmenund den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistungberücksichtigenden Betrages erstatten.
10.2 Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Käufernicht zu. Wir haben keine Verpflichtungen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufenwerden, daß unsere Lieferung/Leistung in nicht von uns angebotener Weise verwendet oderzusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird.
10.3 Wir haften nicht für Rechtsverletzungen von Lieferungen/Leistungen, die auf derGrundlage von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Käufers erbracht werden.
11. Rechte an Software
11.1 An Programmen und zugehöriger Dokumentation, die zum zweckgemäßen Gebrauch unsererLieferung gehören, erhält der Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbaresNutzungsrecht zum internen Betrieb der Lieferung.
11.2 Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrage des Käufers angefertigt werden undunsere Lieferung darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen fürEndkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechtsgewährt.
11.3 Weitere als die in vorstehenden Ziff. genannten Rechte an Programmen und Dokumentationenstehen dem Käufer nicht zu, insbesondere bleiben wir alleiniger Inhaber der Urheberrechte.Dem Käufer ist es nicht gestattet, Programme, Dokumentationen und ggf. nachträglich gelieferteErgänzungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen, zukopieren oder anderweitig zu vervielfältigen.
12. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns imZusammenhang mit Bestellungen unter-breiteten Informationen nicht als vertraulich.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und demKäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des internationalenKaufrechts.
13.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person desöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz unseresUnternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnisunmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstandist zwingend vorgeschrieben.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle unsere - auch künftigen - Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind ausschließlichdie vorliegenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Jede änderung dieser Bedingungen bedarf zuihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennenwir nicht an. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehenderoder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung desLieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Angebot - Angebotsunterlagen - Bestellung
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochenanzunehmen oder unverzüglich abzulehnen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an unsereBestellung gebunden. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von unsschriftlich bestätigt werden.
2.2 An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigenUnterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur unterWahrung unserer Rechte zugänglich gemacht werden. Der Lieferant steht dafür ein, daß Dritteunsere Rechte nicht verletzen. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unsererBestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
2.3 Angebote des Lieferanten sind für uns verbindlich und kostenlos.
3. Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich einschließlichsämtlicher Nebenkosten als "frei Haus" Lieferung franco verzollt zum Geschäftssitz unseresUnternehmens. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
3.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unsererBestellung die dort ausgewiesene Bestell-nummer angeben. Für alle wegen Nicht-einhaltungdieser Erfordernisse entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
3.3 Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Wareneingang und nachEingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen zzgl. eines Prüfungs-zeitraumesvon 10 Tagen ein.
3.4 Zahlen wir vor Fälligkeit oder innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware oder wahlweisenach Eingang der Rechnung, falls diese später als die Ware zugegangen ist, so können wirSkonto in Höhe von 3 % in Anspruch nehmen. Zahlungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart,durch überweisung oder mit Scheck.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3.6 Der Lieferant kann über seine Forderungen uns gegenüber nur verfügen, wenn er zuvorunsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
4. Liefertermin
4.1 Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend und unbedingt einzuhalten.Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns. DerLieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wennUmstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß der genannteLiefertermin nicht eingehalten werden kann.
4.2 Bei Fristüberschreitung werden wir dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzen.Liefert er auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, entwedervom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hiervonunberührt bleibt unser Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese beträgt für jedenTag, an dem sich der Lieferant mit der Vertragserfüllung in Verzug befindet, 0,15 % desWertes des vom Verzug betroffenen Teiles, maximal bis 10 %. Die Vertragsstrafe wird,sofern wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, hierauf angerechnet.
4.3 Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigenschriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen odervorfristigen Bezahlung.
5. Gefahrenübergang - Dokumente
5.1 Die Lieferung hat frei Haus franco verzollt zum Geschäftssitz unseres Unternehmenszu erfolgen.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exaktunsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitungunvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
6. Gewährleistung - Mängelanzeige
6.1 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oderQuantitätsabweichungen prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalbeiner Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesandtwurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen erst mit derKenntniserlangung des Mangels.
6.2 Ist die Ware zum Zeitpunkt der Ablieferung bei uns mit Mängeln behaftet oderfehlen zugesicherte Eigenschaften, so sind wir berechtigt, neben der Wandlung undMinderung auch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu fordern. Der Lieferant istverpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzleistungenerforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesonderewegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. ImFalle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten verlängert sichdie Gewähr-leistungsfrist für die mangelbehaftete Ware um die Zeit, die der Lieferantfür die Ersatz-lieferung oder die Nachbesserung benötigt, ab Eingang der Mängelrügebeim Lieferanten.
v6.4 Wir sind berechtigt, in dringenden Fällen Nachbesserungsarbeiten in Abstimmungmit dem Lieferanten selbst auszuführen. Führen wir die erforderlichen Nachbesserungsarbeitenselbst aus, wird der Preis wenigstens um die Kosten der Nachbesserung gemindert. WeitergehendeRechte und Ansprüche bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung
7.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wennder Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preiseserlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgangermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.
7.2 Sofern wir Teile und/oder Werkzeuge beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hierandas Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.Wird unsere Vorbehalts-ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, soerwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu denanderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Lieferant verwahrt dieseSachen sorgfältig für uns.
7.3 An in unserem Auftrage gefertigten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. DerLieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von unsbestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Werkzeuge zum Neuwertauf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er istverpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektions-arbeiten auf eigene Kostenrechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterläßter dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
7.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungenund sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten und seine Unterauftragnehmerin gleicher Weise zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklungdieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Mustern, Zeichnungen,Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekanntgeworden ist.
8. Schutzrechte - Nutzungsrechte
8.1 Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine RechteDritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellungdes Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder imZusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
8.2 An Mustern, Zeichnungen, Produkt-beschreibungen und Datenblättern werden dieausschließlichen Nutzungsrechte sowie die Schutzrechte bereits hiermit auf uns übertragen,soweit sie in unserem Auftrage entstanden oder hergestellt worden sind. Wir sind alleinund ausschließlich berechtigt, diese Ergebnisse zu nutzen oder zu verwerten.
8.3 Wir sind berechtigt, die für uns erstellten oder erarbeiteten Arbeitsergebnisse zuveröffent-lichen. Veröffentlichungen durch den Lieferanten bedürfen der vorherigenschriftlichen Zustimmung durch uns.
9. Sonstiges
9.1 Fristen oder Termine, deren Einhaltung durch Umstände höherer Gewalt behindert werden,werden - ausgenommen bei Fixgeschäften - um den Zeitraum verlängert, der demjenigen Zeitraumentspricht, innerhalb dessen die Umstände höherer Gewalt angedauert haben zzgl. einerangemessenen Anlaufzeit. Der Lieferant hat uns innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangungvom Eintritt eines Umstandes höherer Gewalt zu benach-richtigen. Wird für uns durch Umständehöherer Gewalt die Bindung an den Vertrag unzumutbar, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
9.2 Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis(z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Revolution, Entführung und Feuer), dessen Folgen durchwirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auchbehördliche Maßnahmen und Regierungsakte, soweit diese nicht vorhersehbar waren oder nichtdurch ein dem Lieferanten zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mitverursacht sind.Keine Fälle höherer Gewalt sind periodisch wiederkehrende Naturereignisse und rechtswidrigeAussperrungen.
9.3 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
9.4 Sofern der Lieferant Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist, ist unserGeschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstandist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an demfür seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
9.5 Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischenuns und dem Lieferanten sind ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluß des internationalen Kaufrechts anzuwenden.